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   EuG, 28.04.1998 - T-184/95   

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EuG, 28.04.1998 - T-184/95 (https://dejure.org/1998,1215)
EuG, Entscheidung vom 28.04.1998 - T-184/95 (https://dejure.org/1998,1215)
EuG, Entscheidung vom 28. April 1998 - T-184/95 (https://dejure.org/1998,1215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Außervertragliche Haftung für rechtmäßiges Handeln - Verordnung Nr. 2340/90 - Handelsembargo gegen Irak - Enteignender Eingriff - Haftung für rechtswidriges Handeln - Schaden

  • Europäischer Gerichtshof

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 215
    1 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidriges oder rechtmässiges Handeln - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast

  • EU-Kommission

    Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäi

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichterfüllung von vertraglichen Forderungen gegen den Irak nach Eintritt des Handelsembargos; Entschädigung der durch das Embargo gegen den Irak beeinträchtigten Wirtschaftsteilnehmer; Zusammenhang zwischen dem Erlass der Verordnung Nr. 2340/90 und dem Erlass des ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2340/90; ; EGV Art. 215 Abs. 2; ; Verfahrensordnung Art. 44 Abs. 1 c

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin angeblich dadurch erlitten hat, daß der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 über das Verbot des Handels der Gemeinschaft mit dem Irak und Kuweit erlassen hat, ohne mögliche wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, II-667
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 29.09.1987 - 81/86

    De Boer Buizen / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1998 - T-184/95
    Nach der Rechtsprechung setze eine verschuldensunabhängige Haftung voraus, daß ein einzelner im Interesse des Gemeinwohls eine Belastung trage, die er eigentlich nicht zu tragen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 267/82, Développement SA und Clemessy/Kommission, Slg. 1986, 1907), oder daß eine besondere Gruppe von Unternehmen, die auf bestimmte Erzeugnisse spezialisiert seien, einen unverhältnismäßig hohen Anteil der aufgrund bestimmter von der Gemeinschaft getroffener wirtschaftspolitischer Maßnahmen entstehenden Lasten zu tragen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677).

    45 und 46, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, Randnr. 28, Développement SA und Clemessy/Kommission, Randnr. 33, und De Boer Buizen/Rat und Kommission, Randnrn.

    In seinem Urteil De Boer Buizen/Rat und Kommission hat der Gerichtshof schließlich entschieden, daß die von den Gemeinschaftsorganen zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Stahlrohren eingeführte Regelung keine Diskriminierung der Gemeinschaftshersteller dieser Waren gegenüber den Vertriebsunternehmen begründete und daß daher die Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln nicht gegeben waren; er hat dem jedoch hinzugefügt, daß das Fehlen einer solchen Diskriminierung zwischen Vertriebshändlern und Herstellern der fraglichen Waren eine gewisse Verantwortung der Gemeinschaftsorgane nicht ausschließen kann, falls sich zeigt, daß bestimmte Unternehmen "als Gruppe einen unverhältnismäßig hohen Anteil" der mit der Durchführung der genannten Handelsregelung verbundenen Lasten zu tragen hätten.

    Aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofes geht hervor, daß dann, wenn der Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden sollte, eine solche Haftung nur ausgelöst werden könnte, wenn der geltend gemachte Schaden, sofern er "gegenwärtig" wäre, eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (außergewöhnlicher Schaden) und die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten würde (besonderer Schaden), ohne daß die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Regelung durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt wäre (vgl. Urteile De Boer Buizen/Rat und Kommission, Compagnie d'approvisionnement und Grand Moulins de Paris/Kommission sowie Biovilac/CEE).

  • EuGH, 24.06.1986 - 267/82

    Développement SA und Clemessy / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1998 - T-184/95
    Nach der Rechtsprechung setze eine verschuldensunabhängige Haftung voraus, daß ein einzelner im Interesse des Gemeinwohls eine Belastung trage, die er eigentlich nicht zu tragen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 267/82, Développement SA und Clemessy/Kommission, Slg. 1986, 1907), oder daß eine besondere Gruppe von Unternehmen, die auf bestimmte Erzeugnisse spezialisiert seien, einen unverhältnismäßig hohen Anteil der aufgrund bestimmter von der Gemeinschaft getroffener wirtschaftspolitischer Maßnahmen entstehenden Lasten zu tragen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677).

    45 und 46, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, Randnr. 28, Développement SA und Clemessy/Kommission, Randnr. 33, und De Boer Buizen/Rat und Kommission, Randnrn.

    In seinem Urteil Développement SA und Clemessy/Kommission hat der Gerichtshof auch eine Schadensersatzklage, die auf den Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung gestützt war, mit der Feststellung abgewiesen, dieser Grundsatz, wie er von den Klägerinnen beschrieben werde, setze voraus, "daß ein einzelner im Interesse des Gemeinwohls eine Belastung trägt, die er eigentlich nicht zu tragen hat" (Randnr. 33 des Urteils).

  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

    Auszug aus EuG, 28.04.1998 - T-184/95
    45 und 46, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, Randnr. 28, Développement SA und Clemessy/Kommission, Randnr. 33, und De Boer Buizen/Rat und Kommission, Randnrn.

    In seinem Urteil Biovilac/EWG hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Voraussetzung, daß die Haftung der Gemeinschaft aufgrund rechtswidrigen normativen Handelns nur ausgelöst werden kann, wenn der vom Kläger geltend gemachte Schaden die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit indem betroffenen Sektor innewohnen, überschreitet, "erst recht zu gelten [hätte], wenn im Gemeinschaftsrecht eine Haftung für rechtmäßiges Handeln zugelassen" wäre (Randnr. 28).

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuG, 28.04.1998 - T-184/95
    Nach der Rechtsprechung könne das Eigentumsrecht Beschränkungen unterworfen werden, wenn diese Beschränkungen den Zielen der Gemeinschaft entsprächen und keinen unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellten, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antaste (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1998 - T-184/95
    Bei wirtschaftlichen Schäden könne die Haftung der Gemeinschaft außerdem nur dann ausgelöst werden, wenn zum einen das betreffende Gemeinschaftsorgan, ohne sich auf ein höheres öffentliches Interesse zu berufen, die besondere Lage einer klar abgegrenzten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern völlig unberücksichtigt gelassen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder, Slg. 1992, I-3061) und wenn zum anderen der behauptete Schaden über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinausgehe, die eine Betätigung in dem betreffenden Wirtschaftszweig mit sich bringe.
  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

    Auszug aus EuG, 28.04.1998 - T-184/95
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95 (Bosphorus, Slg. 1996, I-3953) entschieden hat, hat eine Regelung, mit der zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gegen ein Drittland ein Handelsembargo verhängt wird, definitionsgemäß Auswirkungen, die die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit beeinträchtigen, und schädigt dadurch Parteien, die für die Situation, die zum Erlaß der Sanktionsmaßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind; die Bedeutung der mit einer solchen Regelung verfolgten Ziele kann jedoch selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen.
  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1998 - T-184/95
    Schließlich könne es im Bereich der Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft den einzelnen zugemutet werden, in vernünftigen Grenzen die negativen Auswirkungen eines Rechtsakts auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf eine Entschädigung hinzunehmen (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, und des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a., Slg. 1995, II-2305).
  • EuGH, 07.11.1985 - 145/83

    Adams / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.04.1998 - T-184/95
    Das Bestehen des in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten unmittelbaren Zusammenhangs werde auch durch den Umstand, daß der entstandene Schaden eine rechtswidrige Ursache habe, nämlich das Gesetz Nr. 57, das als Gegenmaßnahme gegen ein vorheriges rechtmäßiges Handeln, nämlich den Erlaß der Verordnung Nr. 2340/90, erlassen worden sei, nicht in Frage gestellt (Urteil des Gerichtshofes vom 7. November 1985 in der Rechtssache 145/83, Adams/Kommission, Slg. 1985, 3539).
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuG, 28.04.1998 - T-184/95
    Entgegen der Behauptung des Rates stelle der Erlaß des Gesetzes Nr. 57 durch Irak keine "entfernte" Folge im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier Frères/Rat, Slg. 1979, 3091), sondern eine typische und vorhersehbare Folge eines Rechtsakts zur Verhängung eines Embargos dar.
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    Auszug aus EuG, 28.04.1998 - T-184/95
    Schließlich könne es im Bereich der Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft den einzelnen zugemutet werden, in vernünftigen Grenzen die negativen Auswirkungen eines Rechtsakts auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf eine Entschädigung hinzunehmen (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, und des Gerichts vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93, Antillean Rice Mills u. a., Slg. 1995, II-2305).
  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

  • EuGH, 05.03.1980 - 265/78

    Ferwerda

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuGH, 27.01.1982 - 256/80

    Birra Wührer / Rat und Kommission

  • EuGH, 11.03.1987 - 279/84

    Rau / Kommission

  • EuG, 09.01.1996 - T-575/93

    Mustervereinbarung über die Kabelübertragung von Fernsehprogrammen ; Faktische

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuG, 11.07.1996 - T-175/94

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 24.09.1996 - T-485/93

    Société Louis Dreyfus & Cie gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 13.06.1972 - 9/71

    Compagnie d'approvisionnement, de transport und de crédit u.a. / Kommission

  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 21.01.1976 - 40/75

    Produits Bertrand / Kommission

  • EuG, 12.12.1996 - T-99/95

    Peter Esmond Stott gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 27.01.1982 - 51/81

    De Franceschi / Rat und Kommission

  • EuG, 16.01.1996 - T-108/94

    Elena Candiotte gegen Rat der Europäischen Union. - Künstlerwettbewerb -

  • EuGH, 04.10.1979 - 239/78

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 27/79

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuG, 19.10.1995 - T-194/94

    John Carvel und Guardian Newspapers Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

  • EuGH, 04.10.1979 - 113/76

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 04.10.1979 - 167/78

    Anspruch auf Erstattungszahlungen für die Bauindustrie ; Anspruch auf

  • EuGH, 25.05.1978 - 15/77
  • EuGH, 13.06.1972 - 11/71
  • EuGH, 26.11.1975 - 99/74

    Société des Grands Moulins des Antilles / Kommission

  • EuG, 10.07.1997 - T-38/96

    Guérin Automobiles / Kommission

  • EuG, 16.04.1997 - T-554/93

    Nichtvermarktungsverpflichtung von Milchlieferungen; Haftung der Gemeinschaft für

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszugehen ist dabei von dem im deutschen Deliktsrecht anerkannten Maßstab adäquater Kausalität, der auch mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. EuG, Urteil vom 28. April 1998 - T-184/95, Slg. 1998, II-667 Rn. 72 = EuR 1998, 542 - Dorsch Consult).
  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Der Rat und die Kommission berufen sich zudem auf das Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667).
  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

    So habe der Rat in der dem Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 zugrunde liegenden Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667) eingeräumt, dass die Gemeinschaft für rechtmäßige Handlungen haftbar gemacht werden könne; das Gericht habe die Begründung dieser Haftung davon abhängig gemacht, dass der behauptete Schaden gegenwärtig sei, eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen unverhältnismäßig belaste (besonderer Schaden) und die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnten, überschreite (außergewöhnlicher Schaden), ohne dass die dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegende Regelung durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt wäre (vgl. Randnr. 80 des genannten Urteils).

    Außerdem setze diese Haftung nach der Rechtsprechung zumindest voraus, dass das tatsächliche Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens bewiesen werde und dass es sich um einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden handele (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 59).

    Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission klar, dass keine Haftung eintrete, wenn die Maßnahme, die den geltend gemachten Schaden verursacht habe, durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt sei, wie dies hier der Fall sei.

    Sollte der Grundsatz einer Haftung für rechtmäßiges Handeln im Gemeinschaftsrecht anerkannt werden, so müssten zumindest drei Tatbestandsmerkmale - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - kumulativ erfüllt sein (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn.

    Das Vorliegen eines tatsächlichen und sicheren Schadens kann vom Gemeinschaftsrichter nicht abstrakt beurteilt werden, sondern ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu prüfen (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission vom 15. Juni 2000, Randnrn. 23 und 25).

  • EuG, 06.12.2001 - T-196/99

    Area Cova u.a. / Rat und Kommission

    Die Kläger tragen vor, dass die Rechtsprechung eine verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinschaft anerkannt habe, wenn ein Einzelner im Interesse des Gemeinwohls eine Belastung - nämlich einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden - trage, die er eigentlich nicht zu tragen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1972 in den Rechtssachen 9/71 und 11/71, Compagnie d'approvisionnement und Grands Moulins de Paris/Kommission, Slg. 1972, 391, vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 267/82, Développement SA und Clemessy/Kommission, Slg. 1986, 1907, und vom 29. September 1987 in der Rechtssache 81/86, De Boer Buizen/Rat und Kommission, Slg. 1987, 3677; Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667).

    Zweitens hätten sie einen besonderen Schaden hinnehmen müssen, also einen Schaden, der eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern betreffe, die in ihren Vermögensinteressen in einer Weise beeinträchtigt seien, dass sie sich von jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer unterschieden (Urteil Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 82).

    Soweit der Grundsatz einer solchen Haftung im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte, würde diese jedenfalls voraussetzen, dass drei Voraussetzungen - tatsächliches Vorliegen des angeblich entstandenen Schadens, ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Handeln sowie Qualifikation des Schadens als außergewöhnlicher und besonderer Schaden - nebeneinander erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn.

    Für die Feststellung, ob der fragliche Schaden als außergewöhnlich zu qualifizieren ist, ist zu prüfen, ob er die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit im Fischereisektor innewohnen, überschreiten würde (Urteil Biovilac/EWG,Randnr. 27, und Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80).

    Da diese Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen, kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für eine rechtmäßige Handlung ihrer Organe nicht ausgelöst werden, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 54).

  • EuG, 14.12.2005 - T-69/00

    DIE GEMEINSCHAFT KANN ZUM ERSATZ DER VON IHREN ORGANEN VERURSACHTEN SCHÄDEN

    155 Die Klägerinnen sind der Ansicht, auch wenn man unterstelle, dass die Beklagten berechtigt gewesen seien, den Entscheidungen des DSB nicht zu folgen, seien jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch für Schäden bestehe, die ihre Organe ohne rechtswidriges Handeln verursacht hätten, und zwar das tatsächliche Vorliegen des Schadens, eines Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie die Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens (Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 59, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549).

    160 Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (oben in Randnr. 155 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 19).

    202 Bei den Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten, und um besondere Schäden, wenn sie eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (oben in Randnr. 155 angeführtes Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80, und oben in Randnr. 89 angeführtes Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Randnr. 151).

  • EuG, 14.12.2005 - T-383/00

    Beamglow / Parlament u.a. - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft -

    Die Klägerin hat zudem geltend gemacht, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch ohne ein solches Verhalten entstehen könne (Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 59, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn.

    174 Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft daher nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (vgl. oben in Randnr. 94 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 19).

    45 und 46, und vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83, Biovilac/EWG, Slg. 1984, 4057, sowie oben in Randnr. 94 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 18).

    208 Bei den Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten, und um besondere Schäden, wenn sie eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (vgl. oben in Randnr. 94 angeführtes Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80, und oben in Randnr. 99 angeführtes Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Randnr. 151).

  • EuG, 21.09.2005 - T-306/01

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄSST SEINE ERSTEN URTEILE

    Solche Maßnahmen fielen - im Gegensatz zu den Maßnahmen des Handelsembargos gegen den Irak, die das Gericht im Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667) geprüft habe, nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.
  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667), mit dem beantragt wird, dieses Urteil aufzuheben und den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union , vertreten durch S. Marquardt und A. Tanca, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg, und Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Hauptrechtsberater A. Rosas und Rechtsberater J. Sack als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Dorsch Consult Ingenieurgesellschaft mbH hat mit Schriftsatz, der am 6. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmitel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95 (Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des ihr angeblich durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 des Rates vom 8. August 1990 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft (ABl. L 213, S. 1) entstandenen Schadens abgewiesen hat.

  • EuGH, 09.11.2006 - C-243/05

    Agraz u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für

    22 bis 24; Urteile des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/93, Koelman/Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97, und vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 60).

    33 Danach ist unter Berücksichtigung der besonderen, die vorliegende Rechtssache charakterisierenden Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnr. 25) zu prüfen, ob das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass sich aufgrund des Ermessens, über das die Kommission bei der Festlegung der Höhe einer Produktionsbeihilfe nach der Grundverordnung verfügt, ausschließen lässt, dass der von den Rechtsmittelführerinnen behauptete Schaden als sicherer Schaden anerkannt werden kann.

  • EuG, 14.12.2005 - T-320/00

    CD Cartondruck / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft

    147 Die Klägerin ist der Ansicht, auch wenn das Verhalten der beklagten Organe rechtmäßig gewesen sein sollte, seien jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch für Schäden bestehe, die ihre Organe ohne rechtswidriges Handeln verursacht hätten, und zwar das tatsächliche Vorliegen des Schadens, eines Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie die Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens (Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 59, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549).

    152 Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (vgl. oben in Randnr. 147 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 19).

    189 Bei den Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten, und um besondere Schäden, wenn sie eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (vgl. oben in Randnr. 147 angeführtes Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80, und oben in Randnr. 85 angeführtes Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Randnr. 151).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.1999 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

    Afrikanische Frucht-Compagnie / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

  • EuG, 07.10.2015 - T-79/13

    Der Schaden, den die privaten Inhaber griechischer Schuldtitel im Jahr 2012 im

  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

  • EuG, 27.11.2007 - T-3/00

    Pitsiorlas / Rat und EZB - Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung -

  • EuG, 29.04.2015 - T-217/11

    Staelen / Bürgerbeauftragter

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuG, 24.04.2002 - T-220/96

    EVO / Rat und Kommission

  • EuG, 17.03.2005 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation für

  • EuG, 19.10.2005 - T-415/03

    Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u.a. / Rat - Fischerei - Erhaltung

  • EuG, 25.05.2004 - T-154/01

    Distilleria Palma / Kommission - Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame

  • EuG, 15.09.1998 - T-54/96

    Oleifici Italiani und Fratelli Rubino / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2014 - C-12/13

    Buono u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Fangquoten - Sofortmaßnahmen der

  • LG Stuttgart, 25.04.2022 - 53 O 296/21

    Kartellschaden bei mittelbarem Erwerb in Form von Operatingleasing

  • LG Stuttgart, 14.02.2022 - 53 O 263/21

    Leasingvermittlung beim LKW-Kartell - Schadensersatz im Rahmen des LKW-Kartells

  • EuG, 19.05.2004 - T-154/01

    Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung

  • EuG, 31.01.2007 - T-362/04

    Minin / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

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